Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, wem die Bewerbungsunterlagen gehören. Zu dieser Frage gibt es ein neueres Urteil. Das Arbeitsgericht Zürich hat im Jahr 2005 dazu wie folgt Stellung genommen.
"Bewerbungsunterlagen gehören dem Stellensuchenden und werden dem Arbeitgeber nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen sind deshalb dem Bewerber spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzugeben." (Das ist auch aus Sicht des Datenschutzes wichtig)
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