Ein Mitarbeiter aus den „alten“ EU/EFTA-Staaten wird für maximal 90 Tage eingestellt:
- Der Mitarbeiter benötigt keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Ein Mitarbeiter aus den „alten“ EU/EFTA-Staaten wird für mehr als 90 Tage eingestellt:
- Der Mitarbeiter benötigt eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Während die Kurzaufenthaltsbewilligung 12 Monate gültig ist (kann verlängert werden), ist die normale Aufenthaltsbewilligung 5 Jahre gültig. (kann verlängert werden)
Ein Mitarbeiter aus den „neuen“ EU-Staaten wird eingestellt:
- Der Mitarbeiter benötigt eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, gleichgültig für wie lange er in der Schweiz angestellt ist
Ein Mitarbeiter hat eine Aufenthaltsbewilligung/Arbeitsbewilligung:
- Der Mitarbeiter kann sich sowohl geografisch wie auch beruflich frei bewegen. Die Bewilligung gilt in der ganzen Schweiz. Der Mitarbeiter darf auch seine Familie in die Schweiz nachkommen lassen
Ganz grundsätzlich gilt, es ist für EU/EFTA Bürger einfacher geworden in der Schweiz zu arbeiten. Die nötigen Bewilligungen werden in aller Regel schnell und unkompliziert erteilt. Auch die Erlangung der Grenzgängerbewilligungen wurde stark erleichtert. Der jeweilige Schweizer Arbeitgeber sollte da gut Auskunft geben können. Das Ganze hat sich recht gut eingespielt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass das oben genannte natürlich nur eine stark vereinfachte Zusammenstellung ist. Auf Ausnahmen/Spezialfälle bin ich nicht eingegangen. Der interessierte Arbeitgeber kann solche Spezialfälle jeweils leicht abklären.
Ich hoffe, die Informationen sind für einige von Euch von Nutzen.