Wir hatten hier schon mehrmals das Thema Stellenbewerbung. Hier zum Thema Auskunftspflicht bei einer Stellenbewerbung folgendes Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 3. November 1999, publiziert in JAR 2002, S. 151 ff.) Ich hoffe, dem ein oder anderen nützt diese Information.
Bereits bei den Vertragsverhandlungen bestehen Mitteilungs- und Auskunftspflichten und insofern auch eine Wahrheitspflicht, welche den Arbeitnehmer verpflichtet alles von sich aus offen zu legen, was ihn für den Stellenantritt als ungeeignet erscheinen lässt. Ob der Arbeitgeber solche Fragen mündlich, schriftlich oder durch Personalbogen unterbreitet, spielt dabei keine Rolle.
Im beurteilten Fall füllte die Arbeitnehmerin das Personalblatt so aus, dass der Arbeitgeber verstehen musste, dass die Bewerberin jahrelange Erfahrung im Service hatte. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin gar nicht im Service gearbeitet, war in einem Hotel tätig und half lediglich sporadisch bei Banketten mit. Mit den Angaben auf dem Personalblatt hat sie somit ihre Aufklärungspflicht massiv verletzt und den Arbeitgeber getäuscht. Der durch diese Täuschung zum Vertragsschluss verleitete Arbeitgeber kann sich auf Willensmangel berufen und den Vertrag für sich als nicht verbindlich erklären.
Gruss
Gandalf
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